Allgemeine Geschäftsbedingungen der RA-MICRO Hamburg GmbH

1. Angebote, Vertragsschluss und Preise
1.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
1.2 Massgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung der RA-MICRO HAMBURG GmbH und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen Bestätigung der RA-MICRO HAMBURG GmbH.
1.3 Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Kollidieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
1.4. Soweit in Auftragsbestätigungen Pauschal- und/oder Paketpreise für bestimmte Leistungsvolumina festgehalten sind, werden etaige darüber hinausgehende Leistungen zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der RA-MICRO HAMBURG GmbH erbracht und gesondert in Rechung gestellt ohne dass es einer erneuten Beauftragung bedarf.
1.5 Massgebend sind die von RA-MICRO HAMBURG GmbH genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.6 Die Preise verstehen sich ab Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH.
1.7 Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.

2. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang
2.1 Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, wie etwa Leasingverträge, Lizenzverträge, Installationsprotokolle, sowie einer vereinbarten Anzahlung.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Haus der RA-MICRO HAMBURG GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
2.3 Wird die von der RA-MICRO HAMBURG GmbH geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Massnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist RA-MICRO HAMBURG GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
2.4 Für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadensersatz wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Kunde in Erwartung der Erfüllung des mit RA-MICRO HAMBURG GmbH geschlossenen Vertrages eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und hieraus für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatzansprüche der Dritten gegen den Kunden entstanden sind. In jedem Falle gilt jedoch die Haftungsbegrenzung von Ziff. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5 Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem RA-MICRO HAMBURG GmbH die Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses; dies gilt auch dann, wenn RA-MICRO HAMBURG GmbH auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Beförderung durch eigenes Personal haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH nur für grobes Verschulden ihrer Mitarbeiter.
2.6 Teillieferungen sind zulässig.

3. Gewährleistung
3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter dieser Einschränkung leistet RA-MICRO HAMBURG GmbH die Gewähr, dass Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt ausser Betracht.
3.2 RA-MICRO HAMBURG GmbH gewährleistet, dass die Software auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäss aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte Programme.
3.3 Erweist sich Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe der Software beginnt, eine Rücknahme der gelieferten Software durch RA-MICRO HAMBURG GmbH und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft und gelingt es RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung des Kaufpreises.
3.4 Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass Software den speziellen Anforderungen des Kunden oder Nutzers genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
3.5 Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden innerhalb von 10 Tagen schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben gerügt werden. Versteckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Entdeckung ebenfalls schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben angezeigt werden. Für die Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung und der Tag des Einganges der Mängelrüge.
3.6 Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Plottern, Bildschirmen und anderen EDV-Sachen (Hardware) sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten Programmen (Standard-Software) ist RA-MICRO HAMBURG GmbH bei berechtigten und rechtzeitigen Rügen nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung - gegen Rückgabe der beanstandeten Vertragsgegenstände - verpflichtet; erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Gewährleistung durch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages nach seiner Wahl verlangen.
3.7 Eine Eigenbeseitigung des Mangels durch den Kunden erkennt RA-MICRO HAMBURG GmbH nur an, wenn vorher deren grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Mangel, sowie die Höhe des vom Kunden gewünschten Abzuges vom Kaufpreis ausdrücklich abgestimmt worden ist.
3.8 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Hardware, Standard- und Anpassungs-Software bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.
3.9 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemässe Handhabung, aussergewöhnliche Beanspruchung und aussergewöhnlich lange Benutzung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder RA-MICRO HAMBURG GmbH empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen, auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall, Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind.
3.10 Die vorstehenden Absätze regeln abschliessend die Gewährleistung und schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden - soweit nicht bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind -, sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandenen Schäden einschliesslich entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der RA-MICRO HAMBURG GmbH Organe oder leitenden Angestellten oder vorsätzliches Verhalten unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt.

4. Haftung
4.1 Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung und Hardwarelieferung typischerweise gerechnet werden muss, sofern nicht RA-MICRO HAMBURG GmbH nachweist, das ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.2 Im übrigen haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach Ziffer 4.1.
4.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
4.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (3-Generationen-System und Monatsspeicherung) eingetreten wäre. Die Pflicht des Kunden zu regelmässiger Datensicherung wird hierdurch nicht berührt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH jedoch nicht, wenn deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über Netzknoten von Telekommunikationdiensteanbieter oder durch die Verwendung von nicht durch die RA-MICRO HAMBURG GmbH geprüfter Programme oder Dateien in Kontakt mit der Software kommen.
4.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der RA-MICRO HAMBURG GmbH .

5. Urheberschaft an Software
5.1 Vervielfältigungsrechte
5.1.1 Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
5.1.2 Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software eindeutig zu kennzeichnen.
5.1.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmässige Sicherung des gesamten Datenbestands einschliesslich der eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
5.1.4 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
5.1.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
5.2 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
5.2.1 Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. 5.2.2 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben.
5.2.3 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden und RA-MICRO HAMBURG GmbH eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer und gewünschten zeitgleichen Zugriffe bestimmt. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
5.3 Weitergabe von Software
5.3.1 Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien von Software und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien.
5.3.2 Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
5.3.3 Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
5.3.4 Ziffer 5.2.1 bis 5.2.3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung von Software oder von Teilen der Software ist ausgeschlossen.
5.3.5 Für die Weitergabe von Software durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers.
5.4 Andere Rechte
5.4.1 Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemässer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software erhalten werden.
5.4.2 Nach Verfügbarkeit einer neuen Version von Software hat der Kunde das Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version zu einem von der RA-MICRO HAMBURG GmbH listenmässig angegebenen Update-Preis umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als ganzes, wie sie vom Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.
5.5 Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bezw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. der Lieferanten von Soft- und Hardware.

6. Zahlung
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die gelieferten Waren sofort ohne Abzug in bar zu bezahlen.
6.2 Eventuell vorgenommene Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets auf die ältere Schuld angerechnet. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.
6.3 Die Entgegennahme von Wechseln bedarf stets einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Derartige Spesen und Kosten sind sofort fällig.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn die RA-MICRO HAMBURG GmbH darüber endgültig verfügen kann. Zahlungen per Verrechnungsschecks gelten erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto der RA-MICRO HAMBURG GmbH als geleistet.
6.5 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt worden oder durch Erklärung der RA-MICRO HAMBURG GmbH unstreitig sind.
6.6 Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor oder lag bei Vertragsschluss mangelnde Bonität vor, die RA-MICRO HAMBURG GmbH jedoch aus Gründen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, die RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht zu vertreten hat, so ist RA-MICRO HAMBURG GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Wechsel oder Schecks angenommen wurden. RA-MICRO HAMBURG GmbH ist in diesem Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird einem solchen Verlangen binnen einer von der RA-MICRO HAMBURG GmbH gesetzten angemessenen Frist nachgekommen, so ist RA-MICRO HAMBURG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Pflicht zur Setzung einer Nachfrist.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung des Vertragspreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum der RA-MICRO HAMBURG GmbH . Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

8. Rücknahme
Soweit RA-MICRO HAMBURG GmbH Vertragsgegenstände aus Gründen zurücknimmt, die die RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder diese/r wesentlich niedriger als die vorstehende Pauschale ist.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
9.1 Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH .
9.2 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten. RA-MICRO HAMBURG GmbH hat jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Dem Kunden ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüssen der RA-MICRO HAMBURG GmbH personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde verzichtet auf eine gesonderte Benachrichtigung nach dem BDSG.
9.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
9.5 Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

Hamburg, den 01.12.2004

 

RA-MICRO Hamburg GmbH

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